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Beitrag gepostet am 17.02.11, 11:49 Nr.: 1 Antworten
 
Muslimische Kinder und Jugendliche in der Schule
Es gibt seit kurzem in Rheinland-Pfalz einen Faltblatt "Muslimische Kinder und Jugendliche in der Schule" >>> Dieses Faltblatt ist für Schulen zusammengestellt mit Informationen, Orientierungen und Empfehlungen um die Lehrkräfte mit interkultureller Kompetenz auszustatten damit es die muslimischen Kinder und Eltern nicht mehr so schwer haben ihre Religion und Lebensweise auszuüben.

Wenn Ihr in den Schulen von euren Kindern Probleme in diesen Bereichen habt, würde ich dieses Faltblatt dem Direktor der Schule aushändigen und würde um mehr Verständnis bitten.


//integration.rlp.de/fileadmin/integration/Downloads/Arbeitsgruppen/Faltblatt_Muslimische_Kinder_und_Jugendliche_in_der_Schule.pdf

MUSLIMISchE KINDER UND
JUGENDLIchE IN DER SchULE
Informationen, Orientierungen und Empfehlungen
Moderne Demokratien sind von der Vielfalt der Kulturen,
von Toleranz, dem Austausch von Erfahrungen sowie von
der Bereitschaft zu gegenseitigem Vertrauen geprägt.
Die Integration von muslimischen Kindern in den Schulalltag ist eine wichtige Aufgabe für alle Beteiligten: Für die
Schule, für die Eltern und für die ganze Gesellschaft.
Schulen haben sich zunehmend auf die ethnische, kulturelle und religiöse Vielfalt ihrer Schülerinnen und Schüler
eingestellt und fördern dadurch in ihrer Erziehungs- und
Unterrichtsarbeit den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Gleichwohl führen die Vielfalt der Kulturen und die Verschiedenheit von  Lebensweisen in Schulen auch zu Unsicherheiten. Lehrkräfte mit interkultureller Kompetenz sowie Lehrkräfte mit Migrationshintergrund, die zunehmend
im Schuldienst anzutreffen sind, können dazu beitragen,
mit diesen Unsicherheiten nutzbringend umzugehen
Dieses Informationsblatt soll Schulen als kurze praktische
handlungsempfehlung für den Schulalltag dienen, die auch
übertragbar ist auf Konstellationen, die sich aus anderen
religiösen Bekenntnissen ergeben.
Die Anregungen zu den verschiedenen handlungsfeldern
sind keine Patentrezepte, sondern verstehen sich als Grundlage und Leitfaden für das Erarbeiten von Lösungen, die
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern jeweils
gemeinsam für ihre Schule finden müssen.
Koedukativer Sport- und Schwimmunterricht
Sport- und Schwimmunterricht ist in Rheinland-Pfalz Pflichtunterricht und gehört zum Bildungsauftrag der Schule.
Wird wegen der koedukativen Organisation dieses Unterrichts ein Glaubenskonflikt ernsthaft, konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt, ist die Schule
grundsätzlich verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ab der Pubertät einen nach Geschlechtern
getrennten Sport- und Schwimmunterricht anzubieten.
Dies ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25.08.1993 (Az. 6 c 8.91) ständige Rechtsprechung.
Danach ist nur dann, wenn Schulen organisatorisch nicht
in der Lage sind, den Sport- und Schwimmunterricht getrennt anzubieten,  der Konflikt zwischen dem staatlichen
Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz) und dem
Recht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(Art. 4 Abs.2 und 2 GG) in der Weise zu lösen, dass der
Glaubensfreiheit Vorrang eingeräumt wird.
Eine Befreiung ist aber aus pädagogischen, gesundheitlichen, physiologischen, sozialen und integrativen Gesichtspunkten nicht wünschenswert. Schulen sollten
daher immer zuerst alle Möglichkeiten prüfen, den Sport-
und Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt,
z. B. klassen- bzw. jahrgangsübergreifend anzubieten (vgl.
Lehrplan Sport SI, S. 15-16). Eine gute Alternative bietet
hier auch die Kooperation mit anderen Schulen. Oft ist
auch eine speziell für muslimische Mädchen angefertigte
Sport- oder Schwimmbekleidung (z. B. der Burkini) bei der
Lösung des Konflikts hilfreich.
Nützlich wären zudem, soweit der Schulträger hierzu
bereit und in der Lage  ist, abschließbare oder durch Abtrennungen mit Vorhängen ausgestattete Duschkabinen Das Einbeziehen einer mit der Sprache und der Religion
der Eltern vertrauten Person kann bei der Suche nach einer
einvernehmlichen Lösung im Einzelfall helfen und wird
nachdrücklich empfohlen.
oder Umkleidekabinen.
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Beitrag gepostet am 17.02.11, 11:57 @nisa1970 Nr.: 2 Antworten
 
Muslimische Kinder und Jugendliche in der Schule
Schulfahrten
Schulfahrten (Klassenfahrten, Studienfahrten, Unterrichtsgänge und Schulwanderungen) sind wichtiger Bestandteil des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags.
Sie fördern das Zusammenleben und gegenseitige Verständnis aller am Schulleben Beteiligten, insbesondere hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Toleranz.
Sie tragen dazu bei, die Fähigkeit zur Lösung der im  sozialen Miteinander entstandenen Konflikte weiterzuentwickeln.
Es ist daher immer anzustreben, dass alle Schülerinnen und Schüler an solchen Aktivitäten teilnehmen.
Bei Bedenken muslimischer Eltern wegen der Teilnahme ihrer Kinder müssen zunächst die Gründe für diese Bedenken besprochen werden. häufig geben Eltern religiöse Gründe an.
Sie fürchten, dass die für sie wichtigen Regeln bzgl. Speisen und Alkoholkonsum nicht ausreichend beachtet werden, oder sie fürchten einen zu engen Kontakt zwischen Jungen und Mädchen.
Es kann aber auch sein,dass finanzielle Gründe eine Rolle spielen, weil z.B. für die
Familie eine Schulfahrt zu teuer ist.
In jedem Fall sollten bei der Suche nach Lösungsmöglichkeiten die Eltern einbezogen werden. Gute Erfahrungen wurden gemacht, wenn ehemalige Schülerinnen, Lehramtsanwärterinnen, muslimische Mütter oder ältere Geschwister als Begleitpersonen mitfahren, da sie mit
der Sprache und der Kultur vertraut sind und dies für die Eltern vertrauensbildend wirkt und somit bzgl. ihrer Bedenken eine  Beruhigung sein kann.
Auch sollte bei der Planung von schulischen Veranstaltungen darauf geachtet werden, dass Schulfahrten möglichst nicht während des Fastenmonats Ramadan oder anderer religiöser Feiertage stattfinden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler dennoch nicht an der Schulfahrt teil,
besuchen sie den Unterricht einer anderen Klasse.
Nach gelungenen Schulfahrten kann ein Erfahrungsaustausch mit Lehrkräften,
Eltern sowie Schülerinnen und Schülern, der die Fahrt auch durch Bilder oder Filme veranschaulicht, das Verständnis für die Bedeutung von Schulfahrten weiter fördern und Vorbehalte abbauen.

Sexualerziehung
Sexualerziehung ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.
Nach § 1 Abs. 3 SchulG befähigt die schulische Sexualerziehung als Teil der Gesamterziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten und wird fächerübergreifend durchgeführt.
Ein Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht besteht nicht,
auch wenn dafür religiöse Gründe angeführt werden. Dies ist ständige Rechtsprechung.
Der Sexualkundeunterricht ist so ausgestaltet, dass den Grundsätzen der Zurückhaltung und
Toleranz Rechnung getragen wird. Die Schule soll die unterschiedlichen Wertevorstellungen respektieren und darauf Rücksicht nehmen.
(Vgl. Richtlinien zur Sexualerziehung vom 22.06.2009, Amtsbl. S. 193).
Eltern werden rechtzeitig vor Beginn der Sexualerziehung über die Ziele,
den Inhalt und die Form der Sexualerziehung informiert. Im Rahmen von Elternabenden, aber auch in Einzelgesprächen können die Bedenken der Eltern 
gemeinsam diskutiert und Lösungen, die für alle  Beteiligten akzeptabel sind, gefunden werden. Es ist für Eltern oftmals beruhigend zu wissen, dass in diesem Unterricht auf einen sensiblen Umgang mit der Sprache geachtet wird und die  Medien behutsam und sorgfältig ausgewählt werden...
Eine hilfreiche und die Situation entspannende Möglichkeit wäre die Organisation des Sexualkundeunterrichts in geschlechtshomogenen Gruppen

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Beitrag gepostet am 17.02.11, 12:00 @nisa1970 Nr.: 3 Antworten
 
Muslimische Kinder und Jugendliche in der Schule
Religiöse Feiertage
Islamische Feiertage sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage. Es besteht aber die Möglichkeit für muslimische Eltern, eine Unterrichtsbefreiung für ihre Kinder an
den höchsten islamischen Feiertagen, dem Opferfest und dem Ramadanfest (sog.Zuckerfest) zu erhalten (vgl. Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsausfall und Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlass religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottesdienstes“ vom 09.05.1990, Amtsbl. S. 266, geändert durch VV vom 09.05.1995, GAmtsbl. S. 407). Erforderlich ist, dass die Eltern der Schule rechtzeitig schriftlich mitteilen, dass ihr Kind an diesem Tag die Schule nicht besucht. Die  Daten dieser Feiertage werden in jedem Schuljahr im Amtsblatt veröffentlicht. Die Schulen sind gehalten, diese Feiertage
bei ihrer Terminplanung für das Schuljahr zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die Festlegung von Klassenarbeiten oder anderen Leistungsüberprüfungen.

Ramadan
Im Ramadan als Fastenmonat der Muslime ist es den Gläubigen untersagt, zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang Nahrung oder Getränke zu sich zu nehmen. Jedoch
ist nach islamischer Auffassung nur derjenige, der das Fasten ohne gesundheitlichen Schaden durchführen kann, durch dieses religiöse Gebot verpflichtet. Deshalb sind u.a. Kranke oder Kinder vor Erreichen der Pubertät von dieser Pflicht ausgenommen. Rechtlich ist es den Schülerinnen und Schülern als Ausdruck ihrer Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 GG unbenommen, auch in der Schule zu fasten und auf Nahrung und Getränke zu verzichten. Gleichwohl haben Schülerinnen und Schüler auch im Ramadan die Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und die Bildungsziele erreicht werden können.
Das Fasten während des ganzen Tages kann zu einer Einschränkung der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler führen. Das schafft insbesondere dann Probleme, wenn der Ramadan in eine Phase fällt, in der zahlreiche Klassenarbeiten geschrieben werden müssen. Auch die Belastungen im Sportunterricht sollten diesen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Eltern sollten deshalb zum einen darauf hinwirken, dass ausreichender Schlaf ihrer Kinder auch im Ramadan sichergestellt wird. Zum anderen sollte berücksichtigt werden, dass ein religiöses Gebot zum Fasten vor der Pubertät nach islamischer Auffassung nicht besteht. Auch im Übrigen sollten flexible Lösungen gefunden werden, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler insbesondere bei Klassenarbeiten u. ä. sicherstellen.
Unabhängig davon sollten bei der Planung von Schulfahrten und der Festlegung von Praktika, Schulfesten u. ä. seitens der Schule auch die Zeiten des Ramadan wenn möglich berücksichtigt werden.
Dieses Faltblatt wird im Rahmen der Umsetzung des Integrationskonzeptes des Landes Rheinland-Pfalz auf Anregung der Arbeitsgruppe Religion vom Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen und der Beauftragten der Landesregierung  für Migration
und Integration herausgegeben.
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